Häusliche Pflege GmbH Gesundheitsservice Gabriele Janssen

Die Reform bringt erhebliche Leistungserhöhungen und sogar Leistungen vor Anerkennung einer Pflegestufe bei den Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf(§ 45 a/b SGB XI)

Statt bisher 460 € im Jahr werden ab 1.7.08 entweder 100 € im Monat (Grundbetrag) oder 200 € im Monat (erhöhter Betrag) gewährt. Das sind dann insgesamt 1.200 oder 2.400 € im Jahr. Außerdem sollen nun Demenzkranke und andere psychisch beeinträchtigte Menschen diese Leistung auch erhalten, wenn sie noch keine Pflegestufe zuerkannt bekommen. Es muss allerdings zumindest bereits ein geringer grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf vorhanden sein. Dazu genügt z.B., dass einmal in der Woche Hilfe beim Baden erforderlich ist und der Demenzkranke Unterstützung beim Kochen oder Wäsche Waschen braucht.

Die Leistung wird nach wie vor nicht bar zur freien Verfügung ausbezahlt, sondern steht nur für die Abrechnung von Kosten einer Betreuungsgruppe, Einsätze anerkannter Helferkreise, Betreuungs-leistungen von Pflegediensten und Kosten für Tages- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Um die Leistung erhalten zu können, muss bei der Begutachtung ein „erheblicher allgemeiner Beteuungsbedarf“ anerkannt werden.

Um den Grundbetrag von 100 € monatlich zu erhalten (erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz), müssen von insgesamt 13 möglichen Fähigkeitseinschränkungen (siehe Tabelle unten) mindestens zwei gegeben sein.

Damit entsprechen die Begutachtungskriterien für den Erhalt des Grundbetrags den seitherigen Kriterien zum Erhalt der 460 € jährlich.

Der erhöhte Betrag von 200 € monatlich (erhöhte Einschränkung der Alltagskompetenz) wird gewährt, wenn eine weitere Fähigkeitseinschränkung aus dem Bereich 1.-5. oder 9. oder 11. hinzukommt.

Wichtig ist, dass die Beeinträchtigungen täglich zu einem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf führen und voraussichtlich über mindestens ein halbes Jahr hinweg bestehen werden.

Begutachtungskriterien für Leistungen nach § 45 a/b:Grundbetrag (100 € monatlich): mindestens zwei Fähigkeitseinschränkungen müssen gegeben sein, davon eine aus dem Bereich 1. – 9.

Erhöhter Betrag (200 € monatlich): zusätzlich ein Kriterium aus 1. – 5. oder 9oder 11 (kursiv).

Bereich 1. – 9.

Bereich 10. – 13.

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches („Weglauftendenz“),

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen,

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen,

4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation,

5. In Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten,

6. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oderBedürfnisse wahrzunehmen,

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung,

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben,

9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus,

10. Unfähigkeit, eigenständigden Tagesablauf zu planen und zu strukturieren,

11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen,

12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionalesVerhalten,

13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression.

 

Für die meisten Demenzkranken treffen bereits sehr früh die Einschränkungen in Punkt 8. und 10. zu (in der Tabelle fett gedruckt). Damit müssten die meisten Demenzkranken selbst vor Anerkennung der Pflegestufe 1 den Grundbetrag von 100 € monatlich erhalten, wenn zugleich ein geringer pflegerischer und haus-wirtschaftlicher Hilfebedarf vorhanden ist.

 

Auch immobile und bettlägerige demenzkranke Menschen haben Anspruch auf diese Leistungen, wenn die oben genannten Kriterien auf sie zutreffen. Bei Demenzkranken im fortgeschrittenen Krankheitsstadium treffen die Einschränkungen in Punkt 6., 8. und 10. immer zu. Somit haben sie in jedem Fall Anspruch auf den Grundbetrag von 100 € monatlich. Die Betreuungsbedürftigkeit darf nicht abgelehnt werden, weil Demenzkranke nicht mehr gehen, sich nicht mehr bewegen oder sie nicht mehr sprechen können. Dies käme einer Aberkennung des Bedarfs an Zuwendung und Betreuung gerade der am meisten abhängigen und hilflosen Menschen gleich.

Antragstellung:

·        Pflegebedürftige, die bisher bereits Anspruch auf die Leistung von 460 € (nach § 45b) jährlich hatten, werden ab 1.7.08 automatisch den Grundbetrag von 100 € monatlich erhalten. 

·        Wer den erhöhten Betrag von 200 € monatlich erhalten möchte, muss dies bei der Pflegeversicherung beantragen. 

·        Auch Pflegebedürftige, die zwar eine Pflegestufe haben, aber bisher noch keine Leistungen nach § 45b (bei hohem allgemeinem Betreuungsbedarf) erhielten, müssen diese beantragen. 

·        Pflegebedürftige, bei denen die Pflegeeinstufung schon einmal beantragt, aber abgelehnt wurde, können erneut einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen oder auch nur die Leistungen nach § 45b (bei erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand) beantragen. 

·        Bei Neuanträgen muss grundsätzlich der mögliche Anspruch auf Leistungen bei hohem allgemeinem Betreuungsbedarf mit begutachtet werden. 

·        Werden bei einem Erstantrag nur Leistungen nach § 45b und keine Pflegeeinstufung beantragt, wird trotzdem das komplette Pflegegutachten vom Gutachter erstellt. 

Will man nur Leistungen nach § 45b beantragen, genügt evt. ein Anruf bei der Pflegekasse oder ansonsten ein formloser Brief mit dem Text: „Hiermit beantrage ich Leistungen (oder die Erhöhung der Leistungen) nach § 45b der Pflegeversicherung (bei hohem allgemeinem Betreuungsaufwand) für den Versicherten (Vorname, Name und Versichertennummer)“.

Die Übertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Leistungen ins Folgejahr wird sich leider verkürzen. Statt bisher bis zum Ende des Folgejahrs wird dies nur noch bis zum Ende des ersten Halbjahres im Folgejahr möglich sein. Das heißt, nicht ausgeschöpfte Leistungen vom Vorjahr müssen bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht werden.

Versicherte, die noch keine Pflegestufe haben, aber bereits Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach § 45 b erhalten, haben auch Anspruch auf einen kostenlosen halbjährlichen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst.

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